Wussten Sie, dass 2024 das Kindergeld für Studierende auf beachtliche 292 Euro pro Monat gestiegen ist? Diese Erhöhung unterstreicht die wachsende Bedeutung der Studienfinanzierung in Deutschland. Für viele Familien stellt das Kindergeld eine unverzichtbare finanzielle Unterstützung dar, die den Weg durch die akademische Laufbahn erleichtert.
Das Kindergeld für Studierende ist eine zentrale Säule der Familienleistungen in Deutschland. Es steht jungen Menschen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu, die sich in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befinden. Diese Altersgrenze kann bei bestimmten Voraussetzungen, wie etwa einer Behinderung, sogar überschritten werden.
Interessanterweise behält man den Anspruch auf Kindergeld auch bei einem dualen Studium bei. Werkstudenten können sogar bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Dies zeigt, wie flexibel das System gestaltet ist, um verschiedene Lebenssituationen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des Kindergeldes zeigt sich besonders in Übergangsphasen. Zwischen Bachelor und Master darf die Pause bis zu vier Monate betragen, ohne den Anspruch zu verlieren. Gleiches gilt für die Zeit nach dem Studienabschluss, was Absolventen eine Atempause bei der Jobsuche verschafft.
Wichtige Erkenntnisse
- Kindergeld beträgt 292 Euro monatlich für Studierende
- Anspruch besteht bis zum 25. Lebensjahr
- Duales Studium und Nebenjob (bis 20 Std./Woche) sind möglich
- Übergangszeiten von bis zu 4 Monaten sind abgedeckt
- Bei Behinderung kann der Anspruch verlängert werden
Grundlagen des Kindergelds für Studierende
Kindergeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Studierende in Deutschland. Es hilft, die Kosten des Studiums zu decken und ermöglicht vielen jungen Menschen den Zugang zur höheren Bildung.
Definition und rechtliche Grundlagen
Das Kindergeld basiert auf dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und zählt zu den Sozialleistungen für Studenten. Es soll den Lebensunterhalt von Kindern und Studierenden sichern.
Bedeutung für die Studienfinanzierung
Für viele Studierende ist das Kindergeld ein wesentlicher Teil ihrer Finanzierung. Es ergänzt andere Unterstützungsformen wie BAföG oder den Kinderbetreuungszuschuss. Diese Kombination ermöglicht es Studierenden, sich auf ihr Studium zu konzentrieren.
Aktuelle Kindergeldsätze 2024
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld 250 Euro pro Monat und Kind. Diese Summe gilt unabhängig von der Kinderzahl in der Familie. Eine Erhöhung auf 255 Euro ist ab 2025 geplant. Das Kindergeld wird in der Regel bis zum 18. Geburtstag gezahlt, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.
- Kindergeld: 250 Euro monatlich pro Kind
- Geplante Erhöhung: 255 Euro ab 2025
- Altersbegrenzung: Bis 25 Jahre für Studierende
Diese finanzielle Unterstützung ist für viele Familien unverzichtbar und trägt wesentlich zur Studienfinanzierung bei.
Höhe des Kindergelds im Studium
Die Kindergeldhöhe für Studierende beträgt seit Januar 2023 einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind. Diese finanzielle Unterstützung für Studierende bleibt auch 2024 unverändert. Die Anzahl der Kinder in einer Familie spielt dabei keine Rolle mehr.
Früher gab es unterschiedliche Sätze. 2021 erhielten Eltern für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Diese Staffelung wurde abgeschafft, um die Kindergeldhöhe zu vereinfachen.
Für 2025 plant die Bundesregierung eine mögliche Erhöhung auf 255 Euro pro Monat. Dies ist aber noch nicht endgültig beschlossen. Studierende sollten beachten, dass die Kindergeldhöhe nur ein Teil der finanziellen Unterstützung sein kann.
- Maximale Arbeitszeit: 20 Stunden pro Woche
- Kombination mit BAföG möglich
- Anspruch bis zum 25. Geburtstag
Die finanzielle Unterstützung für Studierende durch Kindergeld bleibt während des gesamten Erststudiums bestehen. Dies gilt für Bachelor, Master und sogar Promotion. Wichtig ist, dass Studierende ihre Fortschritte nachweisen und die Arbeitszeitgrenzen einhalten.
Kindergeld für Studierende – Anspruchsvoraussetzungen
Für den Bezug von Kindergeld müssen Studierende bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese umfassen Altersgrenzen, Nachweise und Leistungsanforderungen.
Altersgrenze und Beschränkungen
Der Kindergeldanspruch besteht für Studierende bis zum 25. Lebensjahr. Diese Altersgrenze gilt für Kinder in Ausbildung, einschließlich des Studiums. Bei Kindern mit Behinderungen, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sind, entfällt die Altersgrenze.
Immatrikulationsnachweise
Studierende müssen ihre Immatrikulation nachweisen. Die Immatrikulationsbescheinigung dient als wichtiger Beleg für den Kindergeldanspruch. Bei einem Auslandsstudium gelten besondere Regelungen für die Nachweispflicht.
Studienverlauf und Leistungsnachweise
Der Studienverlauf muss ernsthaft und zielstrebig sein. Dies wird durch regelmäßige Leistungsnachweise belegt. Die Familienkasse kann Leistungsnachweise anfordern, um den Anspruch zu prüfen. Ein Nebenjob bis zu 20 Wochenstunden ist möglich, ohne den Kindergeldanspruch zu verlieren.
Wichtig zu beachten:
- Bei Studienabbruch oder -beendigung endet der Kindergeldanspruch vorzeitig
- Über 20 Arbeitsstunden pro Woche können den Anspruch beeinflussen
- Bei einer Zweitausbildung gelten besondere Regelungen für Arbeitszeiten
Besonderheiten beim Auslandsstudium
Ein Auslandsstudium bringt besondere Regelungen für den Kindergeldanspruch mit sich. Die Höhe des Kindergeldes im Ausland beträgt mindestens 190 Euro im Monat. Studenten dürfen dabei maximal 8.004 Euro pro Jahr an Einkünften haben, um Kindergeld zu beziehen.
EU-Länder und Kindergeldanspruch
Für ein Auslandsstudium innerhalb der EU-Länder erhalten Eltern normalerweise weiterhin Kindergeld. Der Wohnsitz in Deutschland oder einem EU-Land muss beibehalten werden. Studenten müssen ihren Wohnsitz im Inland nachweisen, um den Anspruch nicht zu verlieren.
Nicht-EU-Länder und erforderliche Nachweise
Bei einem Studium in Nicht-EU-Ländern gelten strengere Regeln. Der Aufenthalt darf nicht länger als 12 Monate dauern, um den Kindergeldanspruch zu behalten. Ein Beispiel zeigt die Problematik: Eine deutsche Studentin verlor ihr Kindergeld nach vierjährigem Studium in Australien, da sie dort ihren Wohnsitz hatte.
Für den Erhalt des Kindergeldes bei Auslandsstudien außerhalb der EU sind folgende Punkte wichtig:
- Nachweis regelmäßiger Besuche im Elternhaus
- Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland
- Einhaltung der maximalen Aufenthaltsdauer von 12 Monaten
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2023 unterstreicht die Bedeutung regelmäßiger Heimatbesuche für den Fortbestand des Kindergeldanspruchs bei Auslandsstudien. Bei längerfristigen Aufenthalten zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland entfällt der Anspruch der Eltern auf Kindergeld.
Nebenjob während des Studiums
Viele Studierende suchen einen Nebenjob, um ihr Studium zu finanzieren. Als Werkstudent können sie bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, ohne den Kindergeldanspruch zu verlieren. Dies gilt besonders für Studierende zwischen 18 und 25 Jahren in ihrer ersten Ausbildung.
Bei einer Zweitausbildung gelten strenge Einkommensgrenzen. Hier dürfen Studierende maximal 20 Stunden wöchentlich arbeiten, um weiterhin Kindergeld zu erhalten. In der vorlesungsfreien Zeit sind mehr Arbeitsstunden erlaubt, solange der Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
Wichtig zu wissen:
- Werkstudenten dürfen nur 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden arbeiten
- Bei Überschreitung der Arbeitszeit erlischt der Kindergeldanspruch
- Minijobs sind mit dem Kindergeldbezug vereinbar
Studierende sollten ihre Arbeitszeiten genau im Blick behalten. Ein Nebenjob kann zwar das Studium finanzieren, aber bei zu vielen Arbeitsstunden droht der Verlust des Kindergelds. Besonders im Zweitstudium ist Vorsicht geboten, da hier die Einkommensgrenzen strenger sind.
Kindergeld bei dualem Studium und Fernstudium
Studierende in verschiedenen Studienformen haben Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt sowohl für das duale Studium als auch für das Fernstudium. Beide Studienmodelle bieten einzigartige Vorteile und Herausforderungen.
Besonderheiten duales Studium
Beim dualen Studium besteht ein Kindergeldanspruch unabhängig vom Verdienst. Die Voraussetzungen gleichen denen einer klassischen Berufsausbildung. Studierende können bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld erhalten, solange sie die Ausbildung ernsthaft verfolgen.
Ein duales Studium verbindet Theorie und Praxis. Trotz des Gehalts während der Praxisphasen bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Dies unterstützt Studierende finanziell und fördert ihre berufliche Entwicklung.
Regelungen beim Fernstudium
Auch beim Fernstudium besteht Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Fernstudenten müssen regelmäßig Leistungsnachweise erbringen, um ihren Anspruch zu behalten.
Das Fernstudium bietet Flexibilität und ermöglicht oft eine parallele Berufstätigkeit. Der Kindergeldanspruch bleibt bestehen, solange die Ausbildung im Vordergrund steht und nicht mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet wird.
Übergangszeiten und Kindergeldanspruch
Studierende können auch in Übergangszeiten Kindergeld erhalten. Diese Zeiten umfassen Phasen zwischen Schulabschluss und Studienbeginn oder zwischen Bachelor und Master. Die Kindergeldberechtigung bleibt für maximal vier Monate bestehen.
Folgende Situationen ermöglichen den Kindergeldanspruch während Übergangszeiten:
- Wartezeiten auf einen Studienplatz bei nachgewiesener Bewerbung
- Anerkannte Freiwilligendienste wie FSJ oder Bundesfreiwilligendienst
- Übergang zwischen Ausbildungsabschnitten mit Zusage für den nächsten Abschnitt
- Arbeitssuche bei Personen unter 21 Jahren ohne Beschäftigung
Bei Wartezeiten für zulassungsbeschränkte Studiengänge besteht ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist, dass sich die Person regelmäßig um Studienplätze bewirbt. Die Übergangszeit beginnt ab dem Ende des vorherigen Ausbildungsabschnitts.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Altersgrenze für Kindergeld durch Freiwilligendienste nicht verschoben wird. Kinder mit Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr erworben wurde, haben ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Kindergeld, sofern sie sich nicht selbst unterhalten können.
Kindergeld nach dem 25. Lebensjahr
Die Altersgrenze für Kindergeld liegt normalerweise bei 25 Jahren. Es gibt aber wichtige Ausnahmen, die eine Verlängerung Kindergeld ermöglichen. Besonders bei Behinderung können Eltern weiterhin Anspruch haben.
Ausnahmeregelungen bei Behinderung
Kinder mit Behinderung können über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten. Die Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein und die Fähigkeit zum Selbstunterhalt beeinträchtigen. Die Familienkasse prüft den Bedarf anhand der Lebenshaltungskosten und behinderungsbedingter Mehraufwendungen.
Verlängerungsmöglichkeiten
Neben Behinderung gibt es weitere Gründe für eine Verlängerung:
- Übergangszeit zwischen Ausbildungen (bis zu 4 Monate)
- Suche nach einem Ausbildungsplatz
- Freiwilligendienst oder Erasmus-Programm (bis zu 12 Monate)
- Längerfristige Erkrankungen
Für die Verlängerung müssen Eltern besondere Nachweise erbringen. Bei Behinderung sind Informationen zur Art der Behinderung und finanziellen Situation nötig. Die Familienkasse entscheidet dann über den weiteren Anspruch auf Kindergeld.
Kombination mit anderen Förderungen
Studienfinanzierung kann komplex sein, aber die gute Nachricht ist: Verschiedene Förderungen lassen sich oft kombinieren. Das Kindergeld spielt dabei eine wichtige Rolle und kann mit anderen Unterstützungsformen wie BAföG und Stipendien verknüpft werden.
BAföG und Kindergeld
BAföG und Kindergeld schließen sich nicht gegenseitig aus. Studierende können beide Leistungen gleichzeitig beziehen. Seit 2012 beeinflusst das BAföG den Kindergeldanspruch nicht mehr. Für die BAföG-Berechnung gilt ein Freibetrag von 770 Euro für Geschwister unter 25, die zu Hause leben oder sich in Ausbildung befinden.
Stipendien und Kindergeld
Auch Stipendien können zusätzlich zum Kindergeld bezogen werden. Sie gefährden den Anspruch nicht. Diese Kombination Förderungen bietet Studierenden finanzielle Flexibilität. Beachten Sie: Ab Januar 2024 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 292 Euro monatlich je Kind.
Weitere Förderungsmöglichkeiten umfassen das Bildungs- und Teilhabepaket. Es bietet 195 Euro für Schulbedarf pro Schuljahr und monatlich 15 Euro für soziale Aktivitäten. Die Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schüler ist ebenfalls inbegriffen.
Nutzen Sie alle verfügbaren Optionen, um Ihr Studium bestmöglich zu finanzieren. Die Kombination verschiedener Förderungen kann Ihre finanzielle Situation deutlich verbessern.
Antragstellung bei der Familienkasse
Die Antragstellung für Kindergeld erfolgt bei der zuständigen Familienkasse. Um den Prozess zu vereinfachen, bietet die Bundesagentur für Arbeit einen praktischen Online-Antrag an.
Erforderliche Unterlagen
Für die Antragstellung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise über den Studienverlauf
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass
Online-Antragsprozess
Der Online-Antrag beschleunigt die Bearbeitung erheblich. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt einen Monat. Beachten Sie diese Schritte:
- Besuchen Sie die Website der Bundesagentur für Arbeit
- Wählen Sie den Bereich „Familienkasse“
- Klicken Sie auf „Online-Antrag“
- Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die Unterlagen hoch
- Überprüfen Sie alle Angaben und senden Sie den Antrag ab
Denken Sie daran: Das Kindergeld beträgt 250 Euro pro Monat und Kind. Die Familienkasse prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Bei Änderungen informieren Sie bitte umgehend die Familienkasse, um Überzahlungen zu vermeiden.
Kindergeld zwischen Bachelor und Master
Der Bachelor-Master-Übergang ist eine wichtige Phase für Studierende und ihre Eltern. Die Weiterzahlung Kindergeld hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich besteht der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind studiert.
Beim Erststudium gibt es keine zusätzlichen Bedingungen für den Kindergeldbezug. Anders sieht es beim Zweitstudium aus. Hier darf das Kind nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, um den Anspruch nicht zu verlieren.
Ein konsekutives Masterstudium kann als Teil des Erststudiums gelten. Dies hängt vom zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum Bachelorstudium ab. In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Masterstudium zum Erststudium zählt. Die Mutter erhielt weiterhin Kindergeld.
Wichtig ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Bachelor und Master. In einem Fall verlor eine Familie den Kindergeldanspruch, weil die Tochter nach dem Bachelor einen Freiwilligendienst absolvierte. Danach arbeitete sie 25 Stunden pro Woche. Der Bundesfinanzhof sah keinen engen zeitlichen Zusammenhang mehr.
Für die Weiterzahlung Kindergeld beim Bachelor-Master-Übergang sollten Studierende und Eltern folgende Punkte beachten:
- Übergangszeit maximal vier Monate
- Altersgrenze von 25 Jahren nicht überschreiten
- Übergang der Familienkasse mitteilen
- Arbeitszeit beim Zweitstudium beachten
Beendigung des Kindergeldanspruchs
Der Kindergeldanspruch für Studierende endet in der Regel mit dem 25. Geburtstag. Es gibt aber auch andere Gründe, die zum Ende Kindergeldanspruch führen können.
Gründe für das Erlöschen
Das Kindergeld wird eingestellt, wenn:
- Das Studium abgeschlossen oder abgebrochen wird
- Die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
- Eine Exmatrikulation erfolgt
Bei einem Studienabbruch endet der Anspruch mit der Exmatrikulation. Nach dem Studienabschluss kann das Kindergeld noch für bis zu vier Monate weitergezahlt werden.
Mitteilungspflicht
Die Mitteilungspflicht ist ein wichtiger Aspekt beim Kindergeldbezug. Änderungen müssen der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Dazu gehören:
- Studienabschluss oder -abbruch
- Wechsel der Hochschule
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Die rechtzeitige Meldung hilft, Überzahlungen zu vermeiden. Bei Versäumnissen drohen Rückforderungen und mögliche rechtliche Konsequenzen.
Rechtliche Aspekte und Streitfälle
Das Bundeskindergeldgesetz und das Einkommensteuergesetz bilden die rechtlichen Grundlagen für den Kindergeldanspruch. Bei Ablehnung eines Antrags steht Studierenden das Widerspruchsverfahren offen. Dieses Recht basiert auf der ständigen Rechtsprechung, wie im Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 festgelegt.
Häufige Streitfälle Kindergeld drehen sich um die Auslegung der Ernsthaftigkeit des Studiums und die Anrechnung von Einkünften. Das Finanzgericht entschied, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kein Anspruch auf Billigkeitserlass besteht. Ein Erlass kann jedoch gewährt werden, wenn der Rückforderungsanspruch durch Behördenverschulden entstand.
Bei komplexen rechtlichen Fragen empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Fachanwalts. Die Familienkassen stützen ihre Entscheidungen auf aktuelle Gerichtsurteile und Verwaltungsanweisungen. Studierende sollten ihre Rechte kennen und im Zweifelsfall das Widerspruchsverfahren nutzen, um ihren Kindergeldanspruch durchzusetzen.